Gegen den ersten Entscheid der Rekurskommission Nr. 7 reichte St. am 27. April 1993 Beschwerde bei der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung ein und beantragt, es sei für die Landabgabe die 50%-Regel anzuwenden. Die Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren am 4. Februar 1994 als zuständige Behörde. Aus den Erwägungen: