Dagegen führte St. am 26. Dezember 1992 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 7. Diese wies die Eingabe mit Entscheid vom 16. März 1993 ab und kürzte das Kontingent des St. um weitere ... kg, was insgesamt einer Kürzung um 100% des massgeblichen Hektarendurchschnittes entsprach. Gleichzeitig erliess sie einen zweiten Entscheid, in welchem sie das Kontingent des Landübernehmers Sch. um die entsprechende Menge erhöhte. Gegen den ersten Entscheid der Rekurskommission Nr. 7 reichte St. am 27. April 1993 Beschwerde bei der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung ein und beantragt, es sei für die Landabgabe die 50%-Regel anzuwenden.