Kürzung «in der Regel» um 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Ob von der Regel der Kürzung um 50% des Hektarendurchschnittes abgewichen werden kann, ist eine mit voller Kognition zu prüfende Rechts-, nicht eine Ermessensfrage (Praxisänderung). Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes «in der Regel» ergibt, dass von der 50%-Regel nur abgewichen werden darf, wenn besondere, in den betrieblichen Verhältnissen beruhende Umstände vorliegen. Liegt ein Ausnahmefall vor, steht der rechtsanwendenden Behörde bei der Festsetzung der Kürzungsmenge Ermessen zu (E. 9).