{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-90--_1994-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002819.pdf?ID=150002819", "Checksum": "923bf6586f6a90528b888fe903dd38fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:14", "Checksum": "d64d6dfa0c1e7f6825dd7426511cd660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r\n\n 6\n50%-Regel anzuwenden. Sinn dieser Regel ist es, eine Pachtlandjagd zu\nverhindern, denn bei einer Kürzung um 100% würden viele Milchproduzenten\nPachtland mit dem einzigen Ziel übernehmen wollen, ihr Kontingent zu\nerhöhen (Spörri, a. a. O., S. 146). Auch wird dadurch, dass der Milchverband\ngrundsätzlich um 50% des Hektarendurchschnittes zu kürzen hat, auf\nLandabgeber und Landübernehmer ein gewisser Druck ausgeübt, sich über\ndie Kontingentsübertragung vertraglich zu einigen. Durch die Schaffung\neiner Ausnahmeregelung wollte der Verordnungsgeber aber verhindern,\ndass der Milchverband durch strikte Anwendung der 50%-Regel im Einzelfall\nungewollte Ergebnisse oder Härten schaffen würde (vgl. dazu Gygi, a. a. O.,\nS. 85). Er liess damit die Möglichkeit zu, in begründeten Ausnahmefällen eine\ndem Einzelfall gerechte Lösung zu suchen. Ob ein solcher Ausnahmefall\nvorliegt, kann nur durch Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten\nund in Würdigung der Interessen von Landabgeber und Landübernehmer\nermittelt werden (vgl. Spörri, a. a. O., S. 146). Dementsprechend hat der\nMilchverband vor seinem Entscheid diesbezügliche Abklärungen zu\ntreffen und beide Parteien anzuhören (vgl. Ziff. 3 der Weisungen des\nBundesamtes für Landwirtschaft zu Art. 18 MKTV 89). Liegen keine auf\nden betrieblichen Verhältnissen basierenden besonderen Umstände vor,\nso muss der Milchverband die 50%-Regel anwenden. Ausnahmefälle sind\nrestriktiv zu handhaben und zu begründen. Eine leichtfertige Handhabung\nvon Ausnahmeregelungen würde das verfassungsmässige Gebot der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der\nBürger verletzen (BGE 107 Ib 119, mit Hinweisen). Überdies würde auf diese\nWeise die Ausnahme zur Regel, was aber die Verordnung gerade vermeiden\nwill.\nWieweit bei Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles der Situation\nRechnung zu tragen ist, ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (Gygi,\na. a. O., S. 87; Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 66 B III). Demnach steht dem\nMilchverband einzig bei der Festsetzung der Kürzungsmenge ein Ermessen\nzu, nicht aber beim Entscheid darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Der\nErmessensspielraum entspricht dabei jenem, welcher den Parteien im Falle\neiner Vereinbarung über die Kontingentsübertragung zusteht (Art. 18 Abs. 2\nBst. a MKTV 89).\n9.3. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Oberrekurskommission\ni. S. Milchkontingentierung (vgl. Hinweise bei Spörri, a. a. O., Fn. 17 S. 146)\nkommt demnach der rechtsanwendenden Behörde kein Ermessensspielraum in\nder Frage zu, ob im Einzelfall von der Regel abzuweichen ist. Den gemachten\nAusführungen widersprechen auch die Weisungen des Bundesamtes, soweit\nsie bestimmen, dass die 50%-Regel (lediglich) in jenen Fällen anzuwenden sei,\nin denen der Milchverband aufgrund seiner Ermittlungen keinen Entscheid\nüber eine angemessene und begründete Kontingentsübertragung fällen kann\n(Ziff. 4 der Weisungen zu Art. 18 MKTV 89). Denn diese haben gerade das\nGegenteil zur Folge: Der Milchverband hat gemäss den Weisungen in jedem\nFall nach einer angemessenen Lösung zu suchen, ohne vorerst zu prüfen,\nob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Damit wird aber die Ausnahme zur\nRegel gemacht und der Milchverband von der Prüfung des Vorliegens eines\nAusnahmetatbestandes in gesetzeswidriger Weise entbunden. Richtigerweise\nhat der Milchverband aufgrund der Wendung «in der Regel» nur dann eine\n\n7\nAusnahme zuzulassen, wenn eine generalisierende und schematisierende\nLösung dem Einzelfall nicht gerecht wird und nicht umgekehrt (vgl. VPB\n51.42).\n10. Der Milchverband sah vorliegend von der Anwendung der 50%-Regel ab\nund kürzte das Kontingent des Landabgebers um 76% des massgeblichen\nHektarendurchschnittes. Aus seinem Entscheid ist hierfür keine Begründung\nersichtlich. Vielmehr scheint es, er habe es unterlassen zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für\neine Ausnahmeregelung gegeben seien. Ob er überhaupt die betrieblichen\nGegebenheiten und Interessen von Landabgeber und Landübernehmer\ngewürdigt hat, ist fraglich. Als Begründung führte er lediglich an, dass die\nvorgenommene Kontingentskürzung auf dem Hektarendurchschnitt des\ngleichzeitig vom Rekurrenten übernommenen Landes basiere. Mit dieser\nArgumentation vermag der Milchverband jedoch in keiner Weise eine\nAusnahme von der 50%-Regel zu begründen. Das von ihm genannte Kriterium\nkönnte allenfalls dann beigezogen werden, wenn bei der (begründeten)\nAnnahme eines Ausnahmefalles zu prüfen ist, wieviel Kontingent in\nAbweichung von der Regel zu übertragen ist. Der Milchverband hat sich\ndemnach die Verletzung von Bundesrecht vorwerfen zu lassen, sein Entscheid\nist aufzuheben.\n11./12. (Prüfung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der Interessen\nder Parteien).\n13. Aufgrund der gemachten Erwägungen kommt die Rekurskommission EVD\nzum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid Nr. 25\nder Rekurskommission Nr. 7 aufzuheben ist. Der an den Beschwerdeführer\nadressierte Entscheid des Milchverbandes ist insoweit aufzuheben, als\nfestzustellen ist, dass sein Kontingent für die Abgabe der 2,35 ha Land an\nSch. um lediglich ... kg hätte gekürzt werden dürfen und ihm demzufolge im\nMilchjahr 1992/93 ein Milchkontingent von ... kg zugestanden hätte.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.90 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 16.\nMai 1994 in Sachen St. gegen Sch. und Regionale Rekurskommission Nr. 7; 93/8B-004\n\n"}