{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-90--_1994-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002819.pdf?ID=150002819", "Checksum": "923bf6586f6a90528b888fe903dd38fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:14", "Checksum": "d64d6dfa0c1e7f6825dd7426511cd660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r\n\n 5\n«Können sich der Landabgeber und der Landübernehmer über die zu\nübertragende Kontingentsmenge nicht einigen (...), so entscheidet der zuständige\nMilchverband; in der Regel kürzt er das Kontingent je abgegebene Hektare um\n50% des Kontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche, das dem Landabgeber\nam 1. Mai vor der Landabgabe zustand.»\nDiese Formulierung stellt in einem Grundsatz die sogenannte «50%-Regel» auf.\nAusnahmen sind zugelassen, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, in\nwelchen Fällen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung\ngegeben sind. Auch sind keine Kriterien enthalten, die es erlauben würden,\nAusnahmefälle zu umschreiben. In einem ähnlichen Fall führte das\nBGer aus, dass die Formulierung «in der Regel» einen unbestimmten\nRechtsbegriff darstelle, welcher durch Auslegung näher zu bestimmen sei; die\nentscheidende Behörde könne nicht nach ihrem Ermessen darüber befinden,\nwann eine Ausnahmebewilligung zulässig sei und wann nicht (BGE 95 I\n296 ff.; vgl. auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). Ob die\nVoraussetzungen erfüllt sind, von denen die Gewährung einer Ausnahme\nabhängt, ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage, und zwar selbst dann,\nwenn die gesetzliche Umschreibung in dieser Hinsicht unbestimmt lautet\n(Gygi, a. a. O., S. 87, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\nGrundsätzlich überprüfen das BGer und der Bundesrat die Auslegung\nund Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe frei. Eine gewisse\nZurückhaltung auferlegen sie sich nur dann, wenn der vorgelagerten\nVerwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird.\nSolange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint,\nerfolgt kein Eingriff (Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 66 B II b; Kölz Alfred /\nHäner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1993, Rz. 277). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn\ndie verfügende Verwaltungsbehörde den massgebenden örtlichen und\npersönlichen Verhältnissen näher steht und die Beschwerdeinstanz nicht\nüber mindestens ebensoviel Information und Sachkenntnis verfügt. Ein\nBeurteilungsspielraum darf jedoch bloss innerhalb enger, möglichst genau\numschriebener Grenzen anerkannt werden, ansonsten die Rechtskontrolle in\nunzulässiger Weise beschränkt wird (BGE 96 I 369 ff.; zum Ganzen ausführlich:\nBertossa Francesco, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle\nvon Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht,\nBern 1984, S. 85 ff.).\n9.2. In dem der Kontingentierungsverordnung zugrunde liegenden\nMilchwirtschaftsbeschluss wird einzig festgehalten, dass der Bundesrat bei\nder Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und\ndie Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB\n1988). Über das Vorgehen bei Landmutationen äussert sich die genannte\nBestimmung nicht (vgl. P. Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg\n1992, Fn. 16, S. 146, mit Hinweisen). In der Verordnung bestimmt der\nBundesrat, dass der Milchverband bei Flächenänderungen - vorausgesetzt\nes liegt kein Pachtvertrag vor - Vereinbarungen zwischen Landabgeber und\nLandübernehmer über die Kontingentsübertragung zu berücksichtigen\nhat. Der Verhandlungsspielraum der Parteien liegt dabei zwischen 0\nund 100% des Hektarendurchschnittes (Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. a MKTV\n89). Liegt keine solche Vereinbarung vor, so hat der Milchverband die\n\n"}