{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-90--_1994-05-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002819.pdf?ID=150002819", "Checksum": "923bf6586f6a90528b888fe903dd38fb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 16.05.1994 JAAC 59.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:14", "Checksum": "d64d6dfa0c1e7f6825dd7426511cd660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 16.05.1994 JAAC 59.90 \r\n\n1. Der Beschwerdeentscheid Nr. 25 der Rekurskommission Nr. 7 vom\n16. März 1993 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) dar. Diese Verfügung kann\nnach Art. 31 Abs. 1 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 vom 16. Dezember\n1988 (MWB 1988, SR 916.350.1, AS 1992 332, 1993 877) und im Rahmen\nder allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege\n(Art. 44 ff. und 71a VwVG) mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD\nangefochten werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über\ndie vollständige Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die\nOrganisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110.01, AS 1993 878).\n2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse\nan deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Ein Interesse\nim Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn\nder Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles,\npraktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen\nVerfügung hat (BGE 111 Ib 58).\n2.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festsetzung des\nMilchkontingents für das Milchjahr 1992/93, welches am 30. April 1993 zu\nEnde ging. Da die Milchkontingentierung ein Instrument des Bundes zur\nProduktionslenkung in Jahresperioden ist, fragt sich, ob im heutigen Zeitpunkt\nein aktuelles Interesse an einem Entscheid besteht.\n\n3\nDas Recht, im Rahmen des einzelbetrieblichen Kontingents eine bestimmte\nMilchmenge zu dem vom Bund garantierten Preis abzuliefern, bezieht\nsich immer auf das betreffende Milchjahr. Da die Periode, für welche das\nKontingent beantragt wird, heute unwiderruflich abgelaufen ist, hat der\nBeschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, ein Kontingent, das ihm im\nheutigen Zeitpunkt zugeteilt würde, durch Anpassung seiner Milchproduktion\nzu nutzen. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bliebe daher für den\nBeschwerdeführer ohne praktischen Nutzen.\nDamit ist ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtsgestaltenden Verfügung\nbetreffend das Milchkontingent für das Milchjahr 1992/93 nicht mehr gegeben.\nInsoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n2.2. Dessen ungeachtet zeigt sich, dass es für den Beschwerdeführer\nvon Belang ist, zu wissen, welches Kontingent ihm im Milchjahr 1992/93\nzugestanden hätte. Denn das Kontingent wirkt sich insofern auf das folgende\nMilchjahr aus, als jedem Produzenten bei gleichbleibenden Verhältnissen\nje Milchjahr (1. Mai bis 30. April) das Einzelkontingent zusteht, das ihm für\ndas vergangene Jahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93,\nzitiert in E. 3). Sodann bildet es die Grundlage für die Abrechnung am Ende\ndes Milchjahres zur Ermittlung der allfälligen Abgabe und nach den Art. 11 bis\n16 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben\nund Beiträgen der Milchproduzenten (nach-folgend Abgabenverordnung, SR\n916.350.1, AS 1991 1131, 1992 952, 1993 1628). Nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der\nAbgabenverordnung besteht überdies die Möglichkeit, zu wenig oder zu viel\nabgelieferte Milch durch entsprechende Lieferungen im folgenden Milchjahr\nzu kompensieren, wenn das Kontingent durch einen Beschwerdeentscheid\nnach dem 31. Januar festgesetzt wird.\nSomit hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer\nnachträglichen Feststellung (Art. 25 VwVG) des Kontingents für das Milchjahr\n1992/93.\n2.3. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich zur Beschwerdeführung\nlegitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an\nForm und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1\nVwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.\nVwVG).\nAuf die Verwaltungsbeschwerde ist somit insoweit einzutreten, als es das\nFeststellungsinteresse betrifft.\n3. Nach Art. 2 Milchwirtschaftsbeschluss 1988 beschränkt der Bund\ndie Preisgarantie für Verkehrsmilch durch eine einzelbetriebliche\nMilchkontingentierung, um die Milcheinlieferungen an die Absatzverhältnisse\nanzupassen, den Aufwand der Milchrechnung zu begrenzen und den\nMilchpreis zu sichern. Für jedes Kilo Milch, das ein Produzent über sein\nKontingent hinaus liefert, hat er eine Abgabe zu bezahlen (Art. 3 MWB 1988).\nDer Bundesrat kann auf Beginn eines Milchjahres die Gesamtmilchmenge,\ndie für die Einzelkontingente zur Verfügung steht, neu festsetzen und die\nentsprechende Anpassung der Einzelkontingente regeln (Art. 2 Abs. 2 MWB\n1988).\n\n"}