1 Beschwerde entscheiden können. Die Anforderungen an die Begründung sind um so strenger, je weiter der Ermessensspielraum der Behörde geht (E. 2). 2. Art. 12 und 29 VwVG: rechtliches Gehör; Augenschein. Es ist nicht nötig, dass Beweise von der entscheidenden Behörde selbst erhoben werden. Will die Behörde einen Augenschein durchführen, kann sie hierzu einen Beamten beauftragen, welcher jedoch ein Protokoll zu Handen der gesamten Behörde erstellen muss und dem Interessierten Gelegenheit zu geben hat, sich zu äussern (E. 3.2).