Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion; Begründungspflicht; Augenschein, rechtliches Gehör. 1. Art. 35 und 49 Bst. b VwVG: Begründungspflicht. Die Behörde ist verpflichtet, eine Verfügung so zu begründen, dass sich die Parteien über deren Tragweite klar werden und in voller Kenntnis der massgeblichen Umstände über die Zweckmässigkeit einer allfälligen