7 Tierkategorien gilt, verbleibt in diesem Fall noch ein Anteil von ...% für andere Tierkategorien. Deshalb dürfen noch ... Mutterschweine gehalten werden, wenn der zulässige Höchstbestand für Mastschweine ausgeschöpft wird. Aus dieser Berechnungsart resultieren insgesamt ...% des höchstzulässigen Bestandes. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber liefe die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass neben 100% der Tierkategorie Mutterschweine noch 57,67% der Tierkategorie Mastschweine auf dem Betrieb gehalten würden. Die 100%-Limite nach Art. 4 Abs. 1 2. Satz der Höchstbestandesverordnung wäre also überschritten.