Die vom Bundesamt angewandte Berechnungsart geht vom Mastschweinebestand aus, der im Betrieb aufgrund der vorhandenen Tierplätze höchstens gehalten werden kann. Da im vorliegenden Fall höchstens ... Tiere gehalten werden können, werden nur ...% der absoluten Grenze für die Tierkategorie Mastschweine je Betrieb (3000) ausgeschöpft. Bis zur 100%-Limite (Art. 4 Abs. 1 HBV), die auch für Betriebe mit mehreren