Der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, weshalb das Bundesamt von einem nicht bewilligungspflichtigen Tierbestand von ... Mutterschweinen ausgehe. Das Bundesamt betont in seiner Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm ins Spiel gebrachten Berechnungsmöglichkeiten darauf hinausliefen, dass auch für Mutterschweine eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Für die Beurteilung der Berechnungsmethoden ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmebestimmungen auf das absolute Minimum beschränkt werden sollen. Daher fällt jede Berechnungsart, welche in ihrer Wirkung die Ausnahme über den Kreis der Mastschweine ausdehnen würde, ausser Betracht.