Diese Limiten sind im Hauptantrag des Beschwerdeführers betreffend Mutterschweine und im Eventualantrag betreffend Mastschweine überschritten. Damit stellt sich die weitere Frage, ob es im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers zulässig wäre, dass 100% der Mutterschweine (... Stück) und 170% der Mastschweine (... Stück) gehalten werden (insgesamt 270% des höchstzulässigen Bestandes) oder ob die Rechnungsweise des Bundesamtes die einzig zutreffende ist. Der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, weshalb das Bundesamt von einem nicht bewilligungspflichtigen Tierbestand von ... Mutterschweinen ausgehe.