Das bedeutet indessen nicht, dass jede von ihnen auch zutreffend ist. Zu beachten sind die weiteren Limiten, wonach eine Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtbestandes nur für Mastschweine bewilligt werden kann (Art. 9 Abs. 1 HBV) und wonach die Ausnahmebewilligung nur im Rahmen des bisher gehaltenen Tierbestandes erteilt werden kann (Art. 6 Abs. 2 HBV). Daraus folgt, dass im Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls höchstens ... Mutterschweine beziehungsweise ... Mastschweine gehalten werden können. Diese Limiten sind im Hauptantrag des Beschwerdeführers betreffend Mutterschweine und im Eventualantrag betreffend Mastschweine überschritten.