Aufgrund dieser Vorgaben hat das Bundesamt den höchstzulässigen Bestand im Rahmen der Ausnahmebewilligung wie folgt festgelegt, ohne den Grund für die Aufteilung auf die Tierkategorien näher zu begründen: (...) Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag aus folgender Berechnung ab: (...) Den Eventualantrag leitet der Beschwerdeführer aus folgender Berechnung ab: (...) Nach keiner der vorstehenden Berechnungsarten wird an sich die obere Limite von 300% des höchstzulässigen Gesamtbestandes überschritten. Das bedeutet indessen nicht, dass jede von ihnen auch zutreffend ist.