bei Schweinemastbetrieben bildet zudem die Energiebilanzrechnung (Art. 9 Abs. 2 HBV) eine weitere Limite. Aufgrund dieser Vorgaben hat das Bundesamt den höchstzulässigen Bestand im Rahmen der Ausnahmebewilligung wie folgt festgelegt, ohne den Grund für die Aufteilung auf die Tierkategorien näher zu begründen: (...) Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag aus folgender Berechnung ab: (...) Den Eventualantrag leitet der Beschwerdeführer aus folgender Berechnung ab: (...) Nach keiner der vorstehenden Berechnungsarten wird an sich die obere Limite von 300% des höchstzulässigen Gesamtbestandes überschritten.