Bestandes an Mutterschweinen sowie - Ferkel und Jager (bis 30 kg Lebendgewicht), die im eigenen Betrieb produziert wurden. Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so dürfen deren Bestände zusammen nicht mehr als 100% ausmachen (Art. 4 Abs. 1 HBV). Ausnahmebewilligungen (Art. 7 bis 9 HBV) werden in jedem Fall höchstens für 300% des Gesamtbestandes erteilt, wobei der bisher gehaltene Tierbestand nach Art. 5 der Verordnung vom 13. April 1989 über die Bewilligung von