Nach Art. 3 Höchstbestandesverordnung darf ein Schweinehaltungsbetrieb ohne Ausnahmebewilligung folgende Höchstbestände (100%) nicht überschreiten: d. 150 Mutterschweine (die mindestens einmal geferkelt haben); oder e. 1000 erstmals gedeckte Jungsauen oder männliche und weibliche zur Zucht bestimmte Jungschweine (Zuchtjager, ab 30 kg Lebendgewicht); oder f. 1000 Ferkel oder Jager (bis 30 kg Lebendgewicht); oder g. 1000 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg Lebendgewicht). Ein Schweinezuchtbetrieb darf überdies halten (Art. 4 Abs. 2 Bst. b HBV): - Zuchtjager oder erstmals gedeckte Jungsauen, die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmt sind, bis zu einem Anteil von höchstens 50% des