Damit steht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nur für die Haltung von Mastschweinen erteilt werden kann. 3.2. Der Beschwerdeführer hält auf seinem Betrieb sowohl Zuchtschweine als auch Mastschweine. Für Zuchtschweine fällt eine Ausnahmebewilligung, wie dargelegt, ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, wie bei einem Betrieb mit verschiedenen Betriebszweigen der Höchstbestand zu ermitteln ist. Eine ausdrückliche Regelung der vorliegenden Streitfrage findet sich in der Höchstbestandesverordnung nicht. Nach Art. 3