Mit der gewählten Lösung (ausnahmsweise Ausdehnung des Mastschweinebestandes um höchstens 2000 Futterplätze) konnte der Gesetzgeber die Absatzmöglichkeit für Futter aus Nahrungsmittelabfällen stark ausdehnen und so dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Entsorgungsweges und dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer Auslastung seiner Anlagen weitgehend entgegenkommen. Anderseits wird durch das Festhalten an der Beschränkung auf 150 Mutterschweine vermieden, dass das Ziel der generellen Bestandessenkung gefährdet wird. Damit steht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nur für die Haltung von Mastschweinen erteilt werden kann.