Auch wenn einzuräumen ist, dass Futter aus Nahrungsmittelabfällen ebenfalls an Mutterschweine verfüttert werden kann, zwingt das den Gesetzgeber nicht, eine Ausnahmebewilligung auch für diese Tiergruppe vorzusehen. Mit der gewählten Lösung (ausnahmsweise Ausdehnung des Mastschweinebestandes um höchstens 2000 Futterplätze) konnte der Gesetzgeber die Absatzmöglichkeit für Futter aus Nahrungsmittelabfällen stark ausdehnen und so dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Entsorgungsweges und dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer Auslastung seiner Anlagen weitgehend entgegenkommen.