Es ging dem Gesetzgeber also darum, Tierbestände von Grossbetrieben auf eine Grösse zu reduzieren, die bei rationeller Haltung ein ausreichendes Einkommen ermöglicht (Art. 19b Abs. 1 LwG) und zugleich generell den Tierbestand in der Schweiz zu senken, um die Produktion an die Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. Der generellen Senkung des Tierbestandes dient in erster Linie die Beschränkung der Mutterschweinehaltung auf 150 Tiere je Betrieb, während die Beschränkung der Mastschweinehaltung auf 1000 Tiere je Betrieb eher gegen die Grossbestände gerichtet ist. Die Ausnahme für Betriebe, die Fleischabfälle oder