19a Bst. a LwG). Dabei ging die Intention des Gesetzgebers dahin, nicht nur eine weitere Vergrösserung bestehender Betriebe über eine bestimmte Höchstlimite hinaus zu verhindern, sondern auch die bestehenden Betriebe auf die gewünschte Grösse zurückzubringen; Betriebe mit Überbeständen sollten also veranlasst werden, ihre Tierzahlen nach Ablauf einer Übergangsfrist auf die festgelegte Kapazität abzubauen (nicht veröffentlichter Entscheid des BGer vom 5. Februar 1988 in Sachen A. F. AG gegen EVD). Es ging dem Gesetzgeber also darum, Tierbestände von Grossbetrieben auf eine Grösse zu reduzieren, die bei rationeller Haltung ein ausreichendes Einkommen ermöglicht (Art.