Dem Gesetzgeber erschien nämlich die Entwicklung zum spezialisierten bodenunabhängigen Grossbetrieb mit Massentierhaltung weder aus agrarpolitischen noch aus Gründen des Umweltschutzes und einer zweckmässigen Besiedelung erwünscht (BBl 1978 II 1327). Als Massnahme zur Verwirklichung des genannten strukturpolitischen Zieles wurde unter anderem die Festlegung einer oberen Grenze für Tierbestände mit Erhebung von Abgaben vorgesehen, sofern mehr Tiere gehalten werden als dieser Grenze entspricht (Art. 19a