Dieses Auslegungsergebnis ist einleuchtend. Die Höchstbestandesregelung zielt primär darauf ab, die Eier- und Fleischproduktion, die sich von den bäuerlichen Familienbetrieben weg zur industriellen Produktion entwickelt hatte, in die bäuerlichen Klein- und Mittelbetriebe zurückzuführen (Bericht der Nationalratskommission zur Änderung des LwG vom 7. September 1978, BBl 1978 II 1350/51). Dem Gesetzgeber erschien nämlich die Entwicklung zum spezialisierten bodenunabhängigen Grossbetrieb mit Massentierhaltung weder aus agrarpolitischen noch aus Gründen des Umweltschutzes und einer zweckmässigen Besiedelung erwünscht (BBl 1978 II 1327).