Der Gesetzgeber ist den diesbezüglichen Anträgen des Bundesrates gefolgt. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung, die sich ausschliesslich auf Schweinemast bezieht, den klaren Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Damit steht auch fest, dass Art. 9 Höchstbestandesverordnung betreffend die Einschränkung auf Schweinemastbetriebe beziehungsweise Mastschweine gesetzeskonform ist. Dieses Auslegungsergebnis ist einleuchtend.