Sie sollen daher auf einzelne namentlich genannte Betriebe sowie auf Produktionsstätten beschränkt werden, welche Nebenprodukte der Milch oder Nahrungsmittelabfälle verwerten. Nach diesem Konzept wurden Ausnahmen in Betracht gezogen für einige wenige Forschungsanstalten und Versuchsbetriebe im züchterischen Sektor sowie für Betriebe, die Entsorgungsaufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nahrungsmittelabfälle einsammeln, auf dem Betrieb zu Schweinefutter verarbeiten und verfüttern. Letztere Ausnahme wurde ausdrücklich nur für Mastschweine vorgesehen. Der Gesetzgeber ist den diesbezüglichen Anträgen des Bundesrates gefolgt.