4 verfüttert werden können, oder in der Geflügelmast zum Auffangen von Absatzschwankungen auf einen grösseren Tierbestand angewiesen sind» (AS 1979 2059). Im Hinblick auf die Gesetzesänderung vom 19. Dezember 1986 hat der Bundesrat in der Botschaft vom 14. September 1983 über die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 1983 IV 64) festgestellt, dass die Ausnahmebestimmungen angesichts erheblicher Vollzugsschwierigkeiten auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind. Sie sollen daher auf einzelne namentlich genannte Betriebe sowie auf Produktionsstätten beschränkt werden, welche Nebenprodukte der Milch oder Nahrungsmittelabfälle verwerten.