c LwG) ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen für bestehende Schweinemastbetriebe. Die Bestimmung wurde am 19. Dezember 1986, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 1988, in dem Sinne verschärft, als die Ausnahmetatbestände eingeschränkt wurden. Vor 1988 konnte der Bundesrat Ausnahmen für «Betriebe vorsehen, die aus züchterischen Gründen, zur Verwertung von Metzgereiabfällen, sofern diese nicht in bäuerlichen Betrieben