Sie bezieht sich nicht bloss auf die Schweinehaltung und unterscheidet auch in weiteren Bestimmungen zwischen diesen beiden Betriebszweigen. Daher kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass in Art. 9 unbeabsichtigt nur ein Teilbereich der Schweinehaltung genannt wurde oder dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt. Somit bleibt zu prüfen, ob diese Einschränkung gesetzeskonform ist. Die massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 19b Abs. 3 Bst. c LwG) ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen für bestehende Schweinemastbetriebe.