Hingegen ist die Auslegung nicht an den Sprachsinn des Rechtssatzes oder den Wortsinn seiner Ausdrücke gebunden und ebensowenig auf den Wortlaut beschränkt. Massgebend ist der Rechtssinn des Rechtssatzes. Erkenntnisquellen des Rechtssinnes sind das historische, das systematische und das teleologische Auslegungsverfahren (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 144). Die Höchstbestandesverordnung unterscheidet für die Regelung ihres Geltungsbereichs (Art. 1) differenziert zwischen Schweinezucht und Schweinemast. Sie bezieht sich nicht bloss auf die Schweinehaltung und unterscheidet auch in weiteren Bestimmungen zwischen diesen beiden Betriebszweigen.