Der wahre Sinn der Bestimmung ist also nach den anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer trotz ihres scheinbar klaren Wortlautes unklaren Bestimmung nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser wird sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers ergeben. Dabei bildet der vom Rechtssetzer beschlossene und in Übereinstimmung damit amtlich veröffentlichte Wortlaut des Rechtssatzes Gegenstand und Ausgangspunkt der Auslegung. Hingegen ist die Auslegung nicht an den Sprachsinn des Rechtssatzes oder den Wortsinn seiner Ausdrücke gebunden und ebensowenig auf den Wortlaut beschränkt.