Dem Wortlaut der vorstehenden Bestimmung entsprechend, geht das Bundesamt davon aus, dass nur für die Haltung von Mastschweinen eine Ausnahmebewilligung in Betracht falle. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Verwertung von Nahrungsmittelabfällen, als Aufgabe von öffentlichem Interesse, das entscheidende Kriterium sei. Die Wortwahl des Gesetzgebers beruhe wohl auf der irrtümlichen Annahme, dass Nahrungsmittelabfälle nur an Mastschweine verfüttert werden könnten. Der wahre Sinn der Bestimmung ist also nach den anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln.