3.2) und ob die Abgabe zu Recht erhoben wird (Ziff. 3.3). 3.1. Nach Art. 9 Höchstbestandesverordnung erhalten Schweinemastbetriebe, die Schlacht-, Metzgerei- oder andere Nahrungsmittelabfälle verwerten, eine Ausnahmebewilligung, wenn die weiteren Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt sind. Mit einer Ausnahmebewilligung kann ein Bestand auf höchstens 300% (Art. 6 Abs. 1 HBV) des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Art. 3 und 4 Höchstbestandesverordnung ausgedehnt werden. Dem Wortlaut der vorstehenden Bestimmung entsprechend, geht das Bundesamt davon aus, dass nur für die Haltung von Mastschweinen eine Ausnahmebewilligung in Betracht falle.