3 Landwirtschaftsgesetz und Art. 9 Höchstbestandesverordnung erfüllt. Nicht bestritten ist auch, dass anlässlich einer Betriebskontrolle am 10. Februar 1993 ... Mutterschweine, ... Jungsauen, ... Eber, ... Mastschweine (unter 30 kg) sowie ... Mastschweine (über 30 kg) im Betrieb festgestellt wurden. Umstritten ist die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nur für die Haltung von Mastschweinen erteilt werden kann (Ziff. 3.1), wie in diesem Fall der zulässige Höchstbestand zu ermitteln ist (Ziff. 3.2) und ob die Abgabe zu Recht erhoben wird (Ziff.