Die Voraussetzungen im einzelnen richten sich nach Art. 9 Höchstbestandesverordnung (neue Fassung vom 3. Februar 1993, AS 1993 920). 3. Im vorliegenden Fall ist seitens der Parteien nicht bestritten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 19b Abs. 3 Bst. c