15 Höchstbestandesverordnung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist das Bundesamt zuständig (Art. 5 Abs. 1 HBV). Eine solche wird erteilt, wenn ein Betrieb aus bestimmten Gründen (Art. 7 bis 9 HBV) auf einen grösseren als den höchstzulässigen Bestand angewiesen ist. Dazu gehören unter anderem Schweinemastbetriebe, die Fleischabfälle oder andere Nahrungsmittelabfälle verwerten. Die Voraussetzungen im einzelnen richten sich nach Art. 9 Höchstbestandesverordnung (neue Fassung vom 3. Februar 1993, AS 1993 920).