Für Betriebe, deren Tierbestand den höchstzulässigen Gesamtbestand überschreitet, gilt die gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1991 für den Abbau auf den höchstzulässigen Gesamtbestand oder auf eine mit einer Ausnahmebewilligung festgelegte Höchstgrenze (Art. 25 HBV). Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) erhebt vom Betriebsinhaber (Art. 14 HBV) eine Abgabe, wenn nach Ablauf der Übergangsfrist mehr Tiere gehalten werden, als dem höchstzulässigen Gesamtbestand entspricht, oder mit einer Ausnahmebewilligung festgelegt worden ist (Art. 13 HBV). Die jährlich zu entrichtende Abgabe richtet sich nach Art. 15 Höchstbestandesverordnung.