Art. 2 Abs. 1 Höchstbestandesverordnung verweist für den Begriff «Betrieb» auf die Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91, AS 1993 1598, 1994 407). Für Betriebe, deren Tierbestand den höchstzulässigen Gesamtbestand überschreitet, gilt die gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1991 für den Abbau auf den höchstzulässigen Gesamtbestand oder auf eine mit einer Ausnahmebewilligung festgelegte Höchstgrenze (Art. 25 HBV).