a und 19b LwG) sowie für nicht bewilligte Tiere (Art. 19d und 19e LwG) sind so anzusetzen, dass die Haltung der überzähligen Tiere unwirtschaftlich wird. Die Abgabe entspricht mindestens der Höhe des berechneten Standardbetriebseinkommens für den betreffenden Betriebszweig (Art. 19f Abs. 1 LwG). Die zulässigen Höchstbestände hat der Bundesrat in den Art. 3 und 4 der Verordnung vom 13. April 1988 über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung [HBV], SR 916.344) festgelegt, welche unter anderem für Betriebe mit Schweinezucht und Schweinemast Anwendung findet (Art. 1 HBV).