19b Abs. 1 LwG). Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, unter anderem für bestehende Schweinemastbetriebe, die auf dem Betrieb Metzgerei- oder andere Nahrungsmittelabfälle zu Schweinefutter verarbeiten und dort verfüttern (Art. 19b Abs. 3 Bst. c LwG). Ein Betrieb, dessen Tierbestand die Höchstzahl bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung (1. Januar 1988) überschreitet, zahlt während einer angemessenen Frist, längstens bis zum 31. Dezember 1991, keine Abgabe (Art. 19b Abs. 4 LwG). Die Abgaben für Überschreitungen der Tierzahl (Art. 19 Abs. 1 Bst. b LwG), für Tiere über der Höchstzahl (Art. 19a Bst. a und 19b LwG) sowie für nicht bewilligte Tiere (Art.