2 Abgaben erheben (Art. 19a Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes; Landwirtschaftsgesetz; [LwG], SR 910.1). Für die Festsetzung der Höchstzahl ist von einem Tierbestand auszugehen, der bei rationeller Haltung ein ausreichendes Einkommen ermöglicht. Hält ein Betriebsinhaber verschiedene Nutztierarten, so bestimmt sich die Höchstzahl für jede Nutztierart nach deren Anteil an der Gesamtproduktion (Art. 19b Abs. 1 LwG).