Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion; Ausnahmebewilligung; Ermittlung der Höchstbestände. 1. Art. 19b Abs. 3 Bst. c LwG, Art. 9 HBV: Ausnahmen vom Höchstbestand in der Schweinehaltung. Der Wortlaut des gesetzeskonformen Art. 9 HBV lässt Ausnahmen nur für die Mastschweinehaltung zu. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Entsorgungswegen für Nahrungsmittelabfälle. Durch Festhalten am Höchstbestand für Zuchtschweine wird dagegen das Ziel der generellen Bestandessenkung gewährleistet (E. 3.1). 2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 HBV: Ermittlung der Höchstbestände bei einem Betrieb mit verschiedenen Tierkategorien.