{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-88--_1994-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002810.pdf?ID=150002810", "Checksum": "e98593b14ce2593b99a629367ac152b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:12", "Checksum": "f6c47fa06bace49eff7907f813802f7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r\n\n 5\nandere Nahrungsmittelabfälle verwerten, ist einerseits durch das öffentliche\nInteresse an dieser Entsorgungsaufgabe und am Recycling proteinreicher\nRohstoffe begründet und anderseits durch die wirtschaftliche Rücksichtnahme\nauf die betreffenden Betriebsinhaber, welche für die Erstellung der\nAnlagen zur Behandlung der Abfälle und zur Futteraufbereitung erhebliche\nInvestitionen tätigen mussten. Auch wenn einzuräumen ist, dass Futter aus\nNahrungsmittelabfällen ebenfalls an Mutterschweine verfüttert werden\nkann, zwingt das den Gesetzgeber nicht, eine Ausnahmebewilligung\nauch für diese Tiergruppe vorzusehen. Mit der gewählten Lösung\n(ausnahmsweise Ausdehnung des Mastschweinebestandes um höchstens\n2000 Futterplätze) konnte der Gesetzgeber die Absatzmöglichkeit für Futter\naus Nahrungsmittelabfällen stark ausdehnen und so dem öffentlichen\nInteresse an der Aufrechterhaltung dieses Entsorgungsweges und dem\nprivaten Interesse des Betriebsinhabers an einer Auslastung seiner Anlagen\nweitgehend entgegenkommen. Anderseits wird durch das Festhalten an\nder Beschränkung auf 150 Mutterschweine vermieden, dass das Ziel der\ngenerellen Bestandessenkung gefährdet wird.\nDamit steht fest, dass eine Ausnahmebewilligung nur für die Haltung von\nMastschweinen erteilt werden kann.\n3.2. Der Beschwerdeführer hält auf seinem Betrieb sowohl Zuchtschweine\nals auch Mastschweine. Für Zuchtschweine fällt eine Ausnahmebewilligung,\nwie dargelegt, ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, wie bei einem Betrieb\nmit verschiedenen Betriebszweigen der Höchstbestand zu ermitteln ist.\nEine ausdrückliche Regelung der vorliegenden Streitfrage findet sich in der\nHöchstbestandesverordnung nicht.\nNach Art. 3 Höchstbestandesverordnung darf ein Schweinehaltungsbetrieb\nohne Ausnahmebewilligung folgende Höchstbestände (100%) nicht\nüberschreiten:\nd. 150 Mutterschweine (die mindestens einmal geferkelt haben); oder\ne. 1000 erstmals gedeckte Jungsauen oder männliche und weibliche zur Zucht\nbestimmte Jungschweine (Zuchtjager, ab 30 kg Lebendgewicht); oder\nf. 1000 Ferkel oder Jager (bis 30 kg Lebendgewicht); oder\ng. 1000 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg Lebendgewicht).\nEin Schweinezuchtbetrieb darf überdies halten (Art. 4 Abs. 2 Bst. b HBV):\n- Zuchtjager oder erstmals gedeckte Jungsauen, die zur Remontierung des\neigenen Bestandes bestimmt sind, bis zu einem Anteil von höchstens 50% des\nBestandes an Mutterschweinen sowie\n- Ferkel und Jager (bis 30 kg Lebendgewicht), die im eigenen Betrieb produziert\nwurden.\nHält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so dürfen deren Bestände zusammen\nnicht mehr als 100% ausmachen (Art. 4 Abs. 1 HBV).\nAusnahmebewilligungen (Art. 7 bis 9 HBV) werden in jedem Fall höchstens für\n300% des Gesamtbestandes erteilt, wobei der bisher gehaltene Tierbestand\nnach Art. 5 der Verordnung vom 13. April 1989 über die Bewilligung von\n\n6\nStallbauten (SR 916.016) die obere Grenze bildet (Art. 6 Abs. 2 HBV); bei\nSchweinemastbetrieben bildet zudem die Energiebilanzrechnung (Art. 9\nAbs. 2 HBV) eine weitere Limite.\nAufgrund dieser Vorgaben hat das Bundesamt den höchstzulässigen Bestand\nim Rahmen der Ausnahmebewilligung wie folgt festgelegt, ohne den Grund für\ndie Aufteilung auf die Tierkategorien näher zu begründen:\n(...)\nDemgegenüber leitet der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag aus folgender\nBerechnung ab:\n(...)\nDen Eventualantrag leitet der Beschwerdeführer aus folgender Berechnung\nab:\n(...)\nNach keiner der vorstehenden Berechnungsarten wird an sich die obere\nLimite von 300% des höchstzulässigen Gesamtbestandes überschritten. Das\nbedeutet indessen nicht, dass jede von ihnen auch zutreffend ist. Zu beachten\nsind die weiteren Limiten, wonach eine Erhöhung des höchstzulässigen\nGesamtbestandes nur für Mastschweine bewilligt werden kann (Art. 9\nAbs. 1 HBV) und wonach die Ausnahmebewilligung nur im Rahmen des\nbisher gehaltenen Tierbestandes erteilt werden kann (Art. 6 Abs. 2 HBV).\nDaraus folgt, dass im Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls höchstens\n... Mutterschweine beziehungsweise ... Mastschweine gehalten werden\nkönnen. Diese Limiten sind im Hauptantrag des Beschwerdeführers\nbetreffend Mutterschweine und im Eventualantrag betreffend Mastschweine\nüberschritten. Damit stellt sich die weitere Frage, ob es im Sinne einer\nteilweisen Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers zulässig wäre,\ndass 100% der Mutterschweine (... Stück) und 170% der Mastschweine (...\nStück) gehalten werden (insgesamt 270% des höchstzulässigen Bestandes) oder\nob die Rechnungsweise des Bundesamtes die einzig zutreffende ist.\nDer Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, weshalb das Bundesamt von\neinem nicht bewilligungspflichtigen Tierbestand von ... Mutterschweinen\nausgehe. Das Bundesamt betont in seiner Stellungnahme zu den\nVorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm ins Spiel gebrachten\nBerechnungsmöglichkeiten darauf hinausliefen, dass auch für Mutterschweine\neine Ausnahmebewilligung erteilt wird.\nFür die Beurteilung der Berechnungsmethoden ist davon auszugehen, dass\nnach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmebestimmungen auf das absolute\nMinimum beschränkt werden sollen. Daher fällt jede Berechnungsart, welche\nin ihrer Wirkung die Ausnahme über den Kreis der Mastschweine ausdehnen\nwürde, ausser Betracht.\nDie vom Bundesamt angewandte Berechnungsart geht vom\nMastschweinebestand aus, der im Betrieb aufgrund der vorhandenen\nTierplätze höchstens gehalten werden kann. Da im vorliegenden Fall\nhöchstens ... Tiere gehalten werden können, werden nur ...% der absoluten\nGrenze für die Tierkategorie Mastschweine je Betrieb (3000) ausgeschöpft.\nBis zur 100%-Limite (Art. 4 Abs. 1 HBV), die auch für Betriebe mit mehreren\n\n"}