{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-88--_1994-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002810.pdf?ID=150002810", "Checksum": "e98593b14ce2593b99a629367ac152b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:12", "Checksum": "f6c47fa06bace49eff7907f813802f7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r\n\n 4\nverfüttert werden können, oder in der Geflügelmast zum Auffangen von\nAbsatzschwankungen auf einen grösseren Tierbestand angewiesen sind»\n(AS 1979 2059). Im Hinblick auf die Gesetzesänderung vom 19. Dezember\n1986 hat der Bundesrat in der Botschaft vom 14. September 1983 über die\nÄnderung des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 1983 IV 64) festgestellt, dass die\nAusnahmebestimmungen angesichts erheblicher Vollzugsschwierigkeiten auf\nein absolutes Minimum zu beschränken sind. Sie sollen daher auf einzelne\nnamentlich genannte Betriebe sowie auf Produktionsstätten beschränkt\nwerden, welche Nebenprodukte der Milch oder Nahrungsmittelabfälle\nverwerten. Nach diesem Konzept wurden Ausnahmen in Betracht gezogen für\neinige wenige Forschungsanstalten und Versuchsbetriebe im züchterischen\nSektor sowie für Betriebe, die Entsorgungsaufgaben von regionaler Bedeutung\nerfüllen, indem sie Nahrungsmittelabfälle einsammeln, auf dem Betrieb\nzu Schweinefutter verarbeiten und verfüttern. Letztere Ausnahme wurde\nausdrücklich nur für Mastschweine vorgesehen.\nDer Gesetzgeber ist den diesbezüglichen Anträgen des Bundesrates gefolgt.\nEs kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass der Wortlaut der\nmassgeblichen Bestimmung, die sich ausschliesslich auf Schweinemast\nbezieht, den klaren Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Damit steht auch\nfest, dass Art. 9 Höchstbestandesverordnung betreffend die Einschränkung auf\nSchweinemastbetriebe beziehungsweise Mastschweine gesetzeskonform ist.\nDieses Auslegungsergebnis ist einleuchtend. Die Höchstbestandesregelung\nzielt primär darauf ab, die Eier- und Fleischproduktion, die sich von den\nbäuerlichen Familienbetrieben weg zur industriellen Produktion entwickelt\nhatte, in die bäuerlichen Klein- und Mittelbetriebe zurückzuführen (Bericht\nder Nationalratskommission zur Änderung des LwG vom 7. September 1978,\nBBl 1978 II 1350/51). Dem Gesetzgeber erschien nämlich die Entwicklung\nzum spezialisierten bodenunabhängigen Grossbetrieb mit Massentierhaltung\nweder aus agrarpolitischen noch aus Gründen des Umweltschutzes und einer\nzweckmässigen Besiedelung erwünscht (BBl 1978 II 1327). Als Massnahme\nzur Verwirklichung des genannten strukturpolitischen Zieles wurde\nunter anderem die Festlegung einer oberen Grenze für Tierbestände mit\nErhebung von Abgaben vorgesehen, sofern mehr Tiere gehalten werden\nals dieser Grenze entspricht (Art. 19a Bst. a LwG). Dabei ging die Intention\ndes Gesetzgebers dahin, nicht nur eine weitere Vergrösserung bestehender\nBetriebe über eine bestimmte Höchstlimite hinaus zu verhindern, sondern\nauch die bestehenden Betriebe auf die gewünschte Grösse zurückzubringen;\nBetriebe mit Überbeständen sollten also veranlasst werden, ihre Tierzahlen\nnach Ablauf einer Übergangsfrist auf die festgelegte Kapazität abzubauen\n(nicht veröffentlichter Entscheid des BGer vom 5. Februar 1988 in Sachen A. F.\nAG gegen EVD).\nEs ging dem Gesetzgeber also darum, Tierbestände von Grossbetrieben auf\neine Grösse zu reduzieren, die bei rationeller Haltung ein ausreichendes\nEinkommen ermöglicht (Art. 19b Abs. 1 LwG) und zugleich generell\nden Tierbestand in der Schweiz zu senken, um die Produktion an\ndie Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. Der generellen\nSenkung des Tierbestandes dient in erster Linie die Beschränkung der\nMutterschweinehaltung auf 150 Tiere je Betrieb, während die Beschränkung\nder Mastschweinehaltung auf 1000 Tiere je Betrieb eher gegen die\nGrossbestände gerichtet ist. Die Ausnahme für Betriebe, die Fleischabfälle oder\n\n"}