{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-88--_1994-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002810.pdf?ID=150002810", "Checksum": "e98593b14ce2593b99a629367ac152b0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 22.06.1994 JAAC 59.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:12", "Checksum": "f6c47fa06bace49eff7907f813802f7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.06.1994 JAAC 59.88 \r\n\n 3\nLandwirtschaftsgesetz und Art. 9 Höchstbestandesverordnung erfüllt. Nicht\nbestritten ist auch, dass anlässlich einer Betriebskontrolle am 10. Februar 1993\n... Mutterschweine, ... Jungsauen, ... Eber, ... Mastschweine (unter 30 kg) sowie\n... Mastschweine (über 30 kg) im Betrieb festgestellt wurden. Umstritten ist die\nFrage, ob eine Ausnahmebewilligung nur für die Haltung von Mastschweinen\nerteilt werden kann (Ziff. 3.1), wie in diesem Fall der zulässige Höchstbestand\nzu ermitteln ist (Ziff. 3.2) und ob die Abgabe zu Recht erhoben wird (Ziff. 3.3).\n3.1. Nach Art. 9 Höchstbestandesverordnung erhalten Schweinemastbetriebe,\ndie Schlacht-, Metzgerei- oder andere Nahrungsmittelabfälle verwerten, eine\nAusnahmebewilligung, wenn die weiteren Voraussetzungen nach diesem\nArtikel erfüllt sind. Mit einer Ausnahmebewilligung kann ein Bestand auf\nhöchstens 300% (Art. 6 Abs. 1 HBV) des höchstzulässigen Gesamtbestandes\nnach den Art. 3 und 4 Höchstbestandesverordnung ausgedehnt werden.\nDem Wortlaut der vorstehenden Bestimmung entsprechend, geht das\nBundesamt davon aus, dass nur für die Haltung von Mastschweinen\neine Ausnahmebewilligung in Betracht falle. Demgegenüber hält der\nBeschwerdeführer dafür, dass die Verwertung von Nahrungsmittelabfällen,\nals Aufgabe von öffentlichem Interesse, das entscheidende Kriterium sei. Die\nWortwahl des Gesetzgebers beruhe wohl auf der irrtümlichen Annahme,\ndass Nahrungsmittelabfälle nur an Mastschweine verfüttert werden könnten.\nDer wahre Sinn der Bestimmung ist also nach den anerkannten Regeln der\nAuslegung zu ermitteln.\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer trotz ihres scheinbar\nklaren Wortlautes unklaren Bestimmung nach dem wahren Sinn und\nZweck der Norm zu suchen. Dieser wird sich in erster Linie aus der\nEntstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers ergeben. Dabei bildet\nder vom Rechtssetzer beschlossene und in Übereinstimmung damit amtlich\nveröffentlichte Wortlaut des Rechtssatzes Gegenstand und Ausgangspunkt\nder Auslegung. Hingegen ist die Auslegung nicht an den Sprachsinn des\nRechtssatzes oder den Wortsinn seiner Ausdrücke gebunden und ebensowenig\nauf den Wortlaut beschränkt. Massgebend ist der Rechtssinn des Rechtssatzes.\nErkenntnisquellen des Rechtssinnes sind das historische, das systematische\nund das teleologische Auslegungsverfahren (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern\n1986, S. 144).\nDie Höchstbestandesverordnung unterscheidet für die Regelung ihres\nGeltungsbereichs (Art. 1) differenziert zwischen Schweinezucht und\nSchweinemast. Sie bezieht sich nicht bloss auf die Schweinehaltung und\nunterscheidet auch in weiteren Bestimmungen zwischen diesen beiden\nBetriebszweigen. Daher kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass\nin Art. 9 unbeabsichtigt nur ein Teilbereich der Schweinehaltung genannt\nwurde oder dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt. Somit bleibt\nzu prüfen, ob diese Einschränkung gesetzeskonform ist.\nDie massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 19b Abs. 3 Bst. c LwG) ermächtigt\nden Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen für bestehende Schweinemastbetriebe.\nDie Bestimmung wurde am 19. Dezember 1986, mit Inkrafttreten auf den\n1. Januar 1988, in dem Sinne verschärft, als die Ausnahmetatbestände\neingeschränkt wurden. Vor 1988 konnte der Bundesrat Ausnahmen für\n«Betriebe vorsehen, die aus züchterischen Gründen, zur Verwertung\nvon Metzgereiabfällen, sofern diese nicht in bäuerlichen Betrieben\n\n"}