Soweit den Gesuchszeitpunkt betreffend, erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als hinfällig. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Erteilung der Einfuhrbewilligung aufgrund der bisherigen Exporte zu erreichen sucht, wird festgehalten, dass das Rundschreiben der Vorinstanz vom 28. August 1991 klar zum Ausdruck brachte, dass die für Austauschgeschäfte massgebende Regelung der Schlachtviehverordnung ab Januar 1992 strikte und gegenüber allen Ravioli-Exporteuren angewendet werde. Die gesetzliche Ordnung setzt die zu bewilligenden Einfuhren, wie gesehen, nicht in Abhängigkeit zu den vorgängigen Ausfuhren.