6 Bewilligung für das gesamte Austauschgeschäft, welche die Auflagen und Pflichten festhält, zusammenfallen kann. Nichts anderes gilt in bezug auf die zu stellenden Bewilligungsgesuche. 5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Einfuhrbewilligung nicht von den vorgängigen Ausfuhren der verarbeiteten Fleischprodukte, sondern von der Einhaltung der mit der Bewilligung erteilten Auflagen und Pflichten im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen abhängt. Damit steht zugleich fest, dass die Einreichung des Gesuches nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist. Eine solche kann auch den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.