Das heisst jedoch nicht, dass vorgängige Exporte nicht als Bemessungsgrundlage für eine zu erteilende Einfuhrbewilligung herangezogen werden dürften. Der Inhalt eines Austauschgeschäftes zur Verarbeitung geht wie erwähnt vom vorgängigen Import des zu verarbeitenden und zu exportierenden Fleisches aus. Dieser Umstand bringt es mit sich, dass die Einfuhrbewilligung (Art. 79 SV) mit der