Ein vorgängiger Export wird entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht vorausgesetzt. Bereits exportierte Ware begründet für sich allein, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, noch kein Anrecht auf eine Importbewilligung im Rahmen eines Austauschgeschäftes. Demzufolge darf sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen, aufgrund vorgängiger Exporte in jedem Fall wieder eine entsprechende Einfuhrbewilligung zu erhalten. Das heisst jedoch nicht, dass vorgängige Exporte nicht als Bemessungsgrundlage für eine zu erteilende Einfuhrbewilligung herangezogen werden dürften.