die Exporte im Rahmen eines vorgängigen Austauschgeschäftes keine Importanrechte für ein nachfolgendes Austauschgeschäft bewirken können. Immerhin kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass um die Bewilligung, entsprechend Sinn und Wortlaut der Art. 73 Abs. 2, 74 und 78 der Schlachtviehverordnung, vor dem Austauschgeschäft nachgesucht werden muss. Begrifflich beinhalten Austauschgeschäfte zur Verarbeitung wie erwähnt die Einfuhr, die anschliessende Verarbeitung und die nachträgliche Ausfuhr der verarbeiteten Fleischprodukte. Ein vorgängiger Export wird entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht vorausgesetzt.